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Änderung § 32 ZSKG vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZSGÄndG am 9. April 2009 und Änderungshistorie des ZSKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 ZSKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 32 ZSKG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
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(Text alte Fassung)§ 26 Stadtstaatenklausel | (Text neue Fassung)§ 32 Stadtstaatenklausel |
(Textabschnitt unverändert) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben. |
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