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Änderung § 27 ZSKG vom 09.04.2009

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§ 27 ZSKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 27 ZSKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Auflösung von Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten, die den Ländern infolge der Auflösung von Einrichtungen entstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet wurden. § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.