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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
- 6.
- Verkauf und Warenwirtschaft,
- 7.
- Kundengespräche und Kundenbetreuung,
- 8.
- Beurteilen und Reinigen der Haut,
- 9.
- Pflegende Kosmetik,
- 10.
- Dekorative Kosmetik,
- 11.
- Kosmetische Massagen,
- 12.
- Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
- 13.
- Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Permanente Haarentfernung,
- 2.
- Hydrotherapie,
- 3.
- Visagismus,
- 4.
- Permanentes Make-up,
- 5.
- Nagelmodellage,
- 6.
- Spezielle Fußpflege,
- 7.
- Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KosmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KosmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KosmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... sich in: 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 2. von den Vertragsparteien festzulegende ... von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf ...
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