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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirtschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massagen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes umfasst.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungsbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung:
- 1.1
- Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,
- 1.2
- Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,
- 1.3
- kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;
- 2.
- im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft:
- 2.1
- Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,
- 2.2
- Wareneinsatz und Kalkulation;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung 90 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich kosmetische Behandlung 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KosmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KosmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KosmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/235/a2881.htm