Artikel 5 - Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 (KraftStÄndG 1997)

Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 12 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee treten am 1. Juli 1997 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 4 § 3b Abs. 1 Nr. 2 tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Nachfolgerichtlinie, die die zweite Schadstoffstufe (Euro 4) regelt, zu der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG (ABl. EG Nr. L 282 S. 64), beschlossen wird, und zwar mit den Euro-4-Grenzwerten der Nachfolgerichtlinie. Im übrigen tritt Artikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1997 in Kraft.



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