Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8h - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
| |
§ 8h Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 8h wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestimmungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen und prüfen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechtsform entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in den Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.
(2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den genannten Vorschriften hinzuweisen.
Zitierungen von § 8h Verkaufsprospektgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8h VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkProspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... 2 einen Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht, 2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Zitat in folgenden Normen
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 15a VermVerkProspV Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts (vom 28.05.2013)
... beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1376
Artikel 1 1. VermVerkProspVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2356/a33400.htm