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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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§ 8i - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 8i Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
§ 8i wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln.
(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts mitzuteilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts mitteilen, wenn sie weitere Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist.
(4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit einer nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind.
(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
- 1.
- zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder
- 2.
- zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine aufschiebende Wirkung.
Zitierungen von § 8i Verkaufsprospektgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8i VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkProspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8j VerkProspG Werbung
... mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die ...
§ 11 VerkProspG Veröffentlichung ergänzender Angaben
... über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend ...
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 3. entgegen § 8i Abs. 1 oder 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt oder eine nachzutragende Angabe nicht oder nicht ... Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, 4a. einer ... veröffentlicht, 4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 9 Abs. 1, ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8i Abs. 4a eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ...
Zitat in folgenden Normen
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
... Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufs- prospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 2.000 ... unvollständigen Ver- kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Ver- bindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 2.000 ... der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VerkProspG (§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 1,55 4 Aufbewahrung des Nachtrags im ... des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver- bindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 77 5 Untersagung der ... der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 2.000 6 Untersagung der ... der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 2.000 7 Untersagung des ... des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4 VerkProspG) 2.000 8 Untersagung von ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Artikel 1 2. VermVerkProspGebVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
... für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 3a VermVerkProspGebV Übergangsvorschrift (vom 15.08.2013)
... für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung ...
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