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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8j - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 8j Werbung
§ 8j wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
Zitierungen von § 8j Verkaufsprospektgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8j VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkProspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... rechtzeitig vorlegt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8j Abs. 1 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
... 2.000 8 Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs. 1 VerkProspG) 1.000 9 Gestattung der Erstellung eines ...
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