Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
| |
§ 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen.
Zitierungen von § 12 Verkaufsprospektgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkProspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8i VerkProspG Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
... Pflichten nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie 12 , oder 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben ...
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 12 einen Hinweis nicht oder nicht richtig aufnimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2356/a33407.htm