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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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VI. Abschnitt - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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VI. Abschnitt Gebühren; Bekanntgabe und Zustellung; Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 16 Gebühren
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 16a Bekanntgabe und Zustellung
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person bekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
§ 17 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht,
- 2.
- entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 3.
- entgegen § 8i Abs. 1 oder 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt oder eine nachzutragende Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,
- 4a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe oder eine Veränderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
- 7.
- entgegen § 12 einen Hinweis nicht oder nicht richtig aufnimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8i Abs. 4a eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8j Abs. 1 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4 und 4a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 im Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot angeboten worden sind und für die auf Grund der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges öffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot nach dem 1. April 1998 gilt.
(2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April 1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden. Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni 2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufsprospekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 keine Anwendung.
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