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§ 1 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht

§ 1 Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven



(1) Für die Umstellungsrechnung von Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.

(2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Bausparkassen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) abzuführenden Überschusses. Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) einzureichenden Bericht zu erläutern.

(3) Auf Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.

(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 3 Abs. 1 der Bausparkassenverordnung beruhen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstBauSparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) im Land Berlin mit folgenden Maßgaben: 1. § 1 Abs. 2 und 3 sind in folgender Fassung anzuwenden: "(2) Soweit Absatz 1 nicht ... Landes Berlin die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten." § 1 Abs. 4 findet keine Anwendung. 2. § 20 Abs. 2 ist in folgender Fassung ... der Worte "§ 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte ...