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§ 2 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
§ 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstBauSparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... "20. Juni 1948" die Worte "24. Juni 1948", b) in §§ 2 , 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, ...
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