Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht

§ 3 Gebietsmäßige Abgrenzung



(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bundesgebiet belegen war, so gelten als dort belegen

1.
verbriefte und unverbriefte Forderungen, wenn ein Schuldner oder ein für die Inanspruchnahme in Frage kommender Dritter am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand im Bundesgebiet hatte,

2.
Anteilsrechte an Unternehmen, die am 21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt der Verwaltung im Bundesgebiet hatten.

(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem anderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinngemäß.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstBauSparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... "20. Juni 1948" die Worte "24. Juni 1948", b) in §§ 2, 3 , 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, ... die Stelle der Worte "(§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung)" die Worte "(Artikel 7 Abs. 3 der ...