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§ 4 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
§ 4 Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzusetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Vermögensgegenstände derselben Art können zu einem Merkposten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt werden.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstBauSparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 UmstBauSparkV Durchlaufende Kredite
... gleichen Betrage anzusetzen und bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der ...
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