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§ 7 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht

§ 7 Grundstücke



Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstBauSparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... Folge hat." 3. Es treten a) in § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7 , 9 Abs. 3, § 12 Abs. 9 und § 19 Abs. 1, 2 und 4 an die Stelle der Worte "20. Juni ... "24. Juni 1948", b) in §§ 2, 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7 , 9 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8, 11 und 13 und § 19 Abs. 1 ...