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§ 8 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
§ 8 Einrichtungsgegenstände
(1) Einrichtungsgegenstände sind
- 1.
- mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für neue Gegenstände dieser Art oder
- 2.
- mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit 150 vom Hundert, der tatsächlichen Anschaffungskosten
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Einrichtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen der Bausparkasse gehört haben.
(3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen, Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen, Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen. Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheitswertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie nach Absatz 1 anzusetzen.
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