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§ 10 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht

§ 10 Ausstehende Kapitaleinlagen



Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstBauSparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
...  b) in §§ 2, 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, §§ 10 , 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8, 11 und 13 und § 19 Abs. 1 und 4 an die Stelle der ...