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§ 17 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
§ 17 Durchlaufende Kredite
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrage anzusetzen und bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz von den Verbindlichkeiten abzusetzen.
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Zitierungen von § 17 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstBauSparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)", e) in § 17 an die Stelle der Worte "§ 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der ...
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