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§ 20 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
§ 20 Berichtigung der Umstellungsrechnung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit
- 1.
- Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
- 2.
- Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder nicht einbezogen zu werden brauchen, oder
- 3.
- Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Umstellungsrechnung geltenden Vorschriften abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.
Zitierungen von § 20 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstBauSparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... treten." § 1 Abs. 4 findet keine Anwendung. 2. § 20 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(2) Sind die Voraussetzungen des ... Juni 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 363)", g) in § 20 Abs. 1 an die Stelle der Worte "(§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung ...
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