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§ 21 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.1959 BGBl. I S. 551; zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-2 Umstellungsrecht
§ 21
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nummern 1 bis 6 und 8 bis 53 der Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 4 vom 6. Januar 1950) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom 2. November 1950 (Bundesanzeiger Nr. 219 vom 11. November 1950) und der zweiten Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951) werden aufgehoben.
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Zitierungen von § 21 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UmstBauSparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstBauSparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 UmstBauSparkV Berlin-Klausel
... Neuordnung des Geldwesens )", h) in § 21 an die Stelle der Worte "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der ...
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