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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 4a - Arzneibuchverordnung (ABV)
V. v. 27.09.1986 BGBl. I S. 1610; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-51-19 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-51-19 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4a
Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt und geprüft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.
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