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Artikel 103n - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz


Artikel 103n hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.





 

Frühere Fassungen von Artikel 103n EGInsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 37 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 103n EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 103n EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 37 JusWeDigG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird der folgende Artikel 103n eingefügt: „Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur ... 3436) geändert worden ist, wird der folgende Artikel 103n eingefügt: „ Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (1) Auf ...