Tools:
Update via:
Artikel 105 - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Artikel 105 Finanztermingeschäfte
Artikel 105 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. 2Als Finanzleistungen gelten insbesondere
- 1.
- die Lieferung von Edelmetallen,
- 2.
- die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
- 3.
- Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
- 4.
- Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
- 5.
- Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.
(2) 1Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. 2Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Konkursgläubiger geltend machen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 105 EGInsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 105 EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGInsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 110 EGInsO Inkrafttreten
... Artikel 54 Nr. 4 und Artikel 85 Nr. 1 und 2 Buchstabe e, Artikel 87 Nr. 8 Buchstabe d und Artikel 105 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3147
Artikel 3 InsOuEGZPOÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Nach Artikel 105 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2361/a33473.htm