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Änderung Artikel 103g EGInsO vom 12.12.2012
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Artikel 103g EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | Artikel 103g EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | |
(Text alte Fassung) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden. |
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