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Änderung Artikel 107a EGInsO vom 01.10.2020
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Artikel 107a EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung | Artikel 107a EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
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(Text alte Fassung) Artikel 107a (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht |
(1) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. 2 Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. |
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