Änderung Artikel 103m EGInsO vom 01.01.2021

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Artikel 103m EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 103m EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 103m (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz


vorherige Änderung

 


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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