Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 103d EGInsO vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des EGInsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 103d EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
Artikel 103d EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 103d (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen


vorherige Änderung

 


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.


 
Anzeige