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Änderung Artikel 103m EGInsO vom 18.08.2021
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Artikel 103m EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | Artikel 103m EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz | |
(Text alte Fassung) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2 § 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. 3 Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden. |
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