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Änderung Artikel 103f EGInsO vom 27.10.2011

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Artikel 103f EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung
Artikel 103f EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
 

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Artikel 103f (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung


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1 Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.