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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 4 - Monatsausweisverordnung (MonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Finanztransfergeschäft



Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen oder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen, auch soweit es sich dabei um Einzelpersonen handelt, anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das jeweilige Transfervolumen. Die Angaben sind nach Staaten zu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle, Einrichtung, Institution oder der Einzelperson, über welche die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden ist, aufzugliedern.



 

Zitierungen von § 4 MonAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MonAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MonAwV Anwendungsbereich, Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6 ...
§ 6 MonAwV Ausnahmen (vom 22.07.2013)
... haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro ... KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 ...
§ 8 MonAwV Einreichungsverfahren
... -: GVFDI (Anlage 2). (2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank ...