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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 5 - Monatsausweisverordnung (MonAwV)
V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Sortengeschäft
Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben
- 1.
- Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben;
- 2.
- den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums;
- 3.
- Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) G. v. 13. August 2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816 m.W.v. 21. August 2008
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Frühere Fassungen von § 5 MonAwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2008 | Artikel 9 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MonAwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MonAwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MonAwV Anwendungsbereich, Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6 ...
§ 6 MonAwV Ausnahmen (vom 22.07.2013)
... Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die ... erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 ...
§ 8 MonAwV Einreichungsverfahren
... -: GVFDI (Anlage 2). (2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank ...
§ 9 MonAwV Übergangsregelung
... zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch für Banknoten, Münzen und Reiseschecks, die auf belgische Franc, spanische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 9 GwBekErgG Änderung der Monatsausweisverordnung
... § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch ...
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