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§ 5 - Monatsausweisverordnung (MonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Sortengeschäft



Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben;

2.
den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums;

3.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.



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Frühere Fassungen von § 5 MonAwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 9 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MonAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MonAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MonAwV Anwendungsbereich, Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6 ...
§ 6 MonAwV Ausnahmen (vom 22.07.2013)
... Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die ... erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5  ...
§ 8 MonAwV Einreichungsverfahren
... -: GVFDI (Anlage 2). (2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank ...
§ 9 MonAwV Übergangsregelung
... zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch für Banknoten, Münzen und Reiseschecks, die auf belgische Franc, spanische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 9 GwBekErgG Änderung der Monatsausweisverordnung
... § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch ...