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§ 8 - Monatsausweisverordnung (MonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Einreichungsverfahren



(1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den folgenden Vordrucken einzureichen:


1.
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -: STFDI (Anlage 1),

2.
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -: GVFDI (Anlage 2).

(2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.

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