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Änderung § 6 MonAwV vom 22.07.2013

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§ 6 MonAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 6 MonAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 13 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen.




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