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§ 1 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 1



(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.



 

Zitierungen von § 1 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 VerschG (vom 01.01.2009)
... die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 27 SUG Untersuchungsbericht (vom 01.12.2011)
... 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes ...