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§ 2 - Verschollenheitsgesetz (VerschG
k.a.Abk.
)
G. v. 15.01.1951
BGBl. I S. 63
; zuletzt geändert durch
Artikel 182
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6
Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
3 weitere Fassungen
|
wird in 21 Vorschriften zitiert
Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
§ 1
←
→
§ 3
§ 2
§ 2 wird in
2 Vorschriften zitiert
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§
3
bis
7
im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
§ 1
←
→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Verschollenheitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerschG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 VerschG
... Das Aufgebotsverfahren nach §
2
ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Es gelten dafür die ...
§ 45 VerschG
... Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach §
2
eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, daß der Tod nach den Umständen nicht ...
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