Tools:
Update via:
§ 14 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)
G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|
§ 14
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.
Anzeige
Zitierungen von § 14 Verschollenheitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VerschG
... Gerichtsbarkeit. (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2366/a33521.htm