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§ 14
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§ 14 - Verschollenheitsgesetz (VerschG
k.a.Abk.
)
G. v. 15.01.1951
BGBl. I S. 63
; zuletzt geändert durch
Artikel 182
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6
Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
3 weitere Fassungen
|
wird in 21 Vorschriften zitiert
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
§ 13
←
→
§ 15
§ 14
§ 14 wird in
2 Vorschriften zitiert
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.
§ 13
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→
§ 15
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Zitierungen von
§ 14 Verschollenheitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerschG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 VerschG
... Gerichtsbarkeit. (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§
14
bis ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§
14
bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen ...
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