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§ 15 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 15



(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat.

(2) Ist die Verschollenheit durch den Untergang eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffes begründet, so ist an Stelle des in Absatz 1 genannten Gerichts das Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zuständig. Dieses Gericht kann jedoch die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.

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Zitierungen von § 15 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerschG
...  (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 15a VerschG
... Ist ein Gerichtsstand nach § 15 nicht begründet oder wird am Sitz des nach § 15 zuständigen Gerichts eine deutsche ... Ist ein Gerichtsstand nach § 15 nicht begründet oder wird am Sitz des nach § 15 zuständigen Gerichts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist das ...
§ 15b VerschG
... ein Gerichtsstand nach §§ 15 , 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen ...