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§ 30 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 30



(1) Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Aufhebung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen oder an welches die Sache abgegeben worden ist.

 
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Zitierungen von § 30 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerschG
...  (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 33a VerschG
... §§ 17, 18, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20, 21, 23 bis 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend. Der Beschluß, durch den die Feststellung des Todes ...
§ 34 VerschG
... Beschwerde. (3) Wird die Todeserklärung gemäß den §§ 30 bis 33 aufgehoben, so kann das Gericht nach Absatz 1 auch über die Kosten entscheiden, die ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der ...
§ 49 VerschG
... infolge einer Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder Änderung nach den §§ 30 bis 33a dieses Gesetzes ...