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§ 35 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 35



(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz festgesetzt.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht wird.

(3) Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht erster Instanz. Die Erinnerung ist binnen einer mit der Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 35 Verschollenheitsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 55 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerschG
...  (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 36 VerschG
... Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der ...
§ 37 VerschG
... zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden. (2) Wird eine Entscheidung über die Kosten ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 55 FGG-RG Änderung des Verschollenheitsgesetzes
... Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt. 4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes ...