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§ 36 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)
G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 36
§ 36 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.
Zitierungen von § 36 Verschollenheitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VerschG
... (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 37 VerschG
... liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden. (2) Wird eine Entscheidung über die Kosten ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der ...
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