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Änderung § 39 Verschollenheitsgesetz vom 01.01.2009
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§ 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 | |
(Text alte Fassung) Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterbebuch aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterbebuch der Feststellung nicht entgegen. | (Text neue Fassung) Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen. |
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