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Änderung § 29 Verschollenheitsgesetz vom 01.09.2009
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 55 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 | |
(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. | |
(Text alte Fassung) (2) § 26 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anwendbar. (3) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Beschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) (3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. |
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