Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem
Bundesumzugskostengesetz zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.