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II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes (BkAZustV k.a.Abk.)
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
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