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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), für die amtliche Überwachung der Einfuhr von bestimmten Oliven, die Ein- und Ausfuhr und die Verwendung von Olivenöl zur Herstellung von Konserven jedoch die Bundesfinanzverwaltung.

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