Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in §
1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), für die amtliche Überwachung der Einfuhr von bestimmten Oliven, die Ein- und Ausfuhr und die Verwendung von Olivenöl zur Herstellung von Konserven jedoch die Bundesfinanzverwaltung.