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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Abfüllbetrieb oder als Lagerort für Olivenöl außerhalb des Betriebsgeländes eines Abfüllbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Der Bundesanstalt sind auf Verlangen folgende Angaben vorzulegen:
- 1.
- Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Olivenöl gelagert oder abgefüllt wird, oder des Lagerorts außerhalb des Betriebsgeländes,
- 2.
- Beschreibung der Lagerung und des Abfüllverfahrens,
- 3.
- sonstige Angaben, die zur Überwachung erforderlich sind.
(3) Die Anerkennung wird dem Abfüllbetrieb durch einen Bescheid erteilt, der die Kennummer des Abfüllbetriebes enthält.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2369/a33577.htm