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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Gewichtsfeststellung, Probenahme und Untersuchung von abgefülltem Olivenöl
(1) Die Bundesanstalt kann bei der Abfüllung des Olivenöls Proben ziehen. Die Kontrolluntersuchungen werden nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte von hierzu geeigneten und von der Bundesanstalt zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder privaten Untersuchungsinstituten, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeordnung bestellte und vereidigte Sachverständige sind, vorgenommen. Die Bundesanstalt kann auch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige geeignete Institute mit der Untersuchung der Proben beauftragen.
(2) Erfüllt das abgefüllte Olivenöl nach dem Ergebnis der Kontrolluntersuchung, das auch für eine größere als die abgefüllte Menge verbindlich sein kann, nicht die in den in § 1 genannten Rechtsakten aufgeführten Begriffsbestimmungen, kann der Abfüllbetrieb die Untersuchung einer Rückstellprobe in analytischer und organoleptischer Hinsicht bei der Bundesanstalt beantragen. Der Antrag soll innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung bei dem Abfüllbetrieb, zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt eine der in Absatz 1 genannten Untersuchungsstellen, die nicht bereits in derselben Sache tätig war, mit der Untersuchung der Rückstellprobe. In diesem Fall wird die organoleptische Prüfung der Probe durch eine Prüfergruppe vorgenommen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist für die Entscheidung über den Beihilfeantrag maßgeblich.
(3) Der Abfüllbetrieb hat die bei der Untersuchung der Rückstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er unterliegt.
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