(1) Bei der Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewonnenen sauren Raffinationsölen aus dritten Ländern wird die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen, wenn eine Bescheinigung der Bundesanstalt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse unter ihrer Aufsicht eine der in den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vermischung erfahren haben.
(2) Vermischungen sind entsprechend §
6 Abs. 3 spätestens drei Werktage vor dem als Beginn der Vermischung vorgesehen Zeitpunkt anzuzeigen.